Rückverweise
(1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
1. eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.
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