Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.
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