§ 18 Sachverständige der Kommission — Pflanzgutgesetz 1997
Gliederung
3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 18 Sachverständige der Kommission
Rückverweise
Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
Keine Ergebnisse gefunden