Vorwort
Die gewerbliche Einfuhr der in der Anlage genannten Waren in das Gebiet der Republik Österreich ist verboten.
Diese Verordnung gilt nur für Waren, die nicht von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.
| Nummer | KN-Code | Warenbezeichnung |
| 1 | 4301 7010 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |
| 2 | 4302 1941 | Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |
| 3 | 4302 3051 | Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |
| 4 | 4303 1010 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |