Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
1. Schweflige Säure
Schweflige Säure darf dem Wein nur in einer Menge zugesetzt werden, daß er bei Abgabe an den Verbraucher nicht mehr als die nachfolgend angeführten Werte enthält:
| Gesamte Schweflige Säure in Milligramm | Freie Säure Schweflige SO 2 pro Liter | |
| Weiß- und Rosewein ……………… | 200 | 50 |
| Rotwein …………………………… | 160 | 50 |
| Spätlese …………………………… | 300 | 50 |
| Auslese ……………………………. | 350 | 60 |
| Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, | ||
| Eiswein, Strohwein ………….….. | 400 | 75 |
| Qualitätsschaumwein ……….…… | 250 | 35 |
| versetzter Wein ………………….. | 300 | 50 |
| Obstwein …………………….….. | 300 | 50 |
| alkoholarmer Wein ……………… | 200 | 50 |
Beträgt der Restzuckergehalt mehr als 5 Gramm pro Liter, darf die gesamte Schweflige Säure bei Weiß- und Rosewein 260 Milligramm und bei Rotwein 210 Milligramm pro Liter betragen.
Sie darf verwendet werden
a) in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
b) in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:
| Aussehen | farbloses Gas |
| Gehalt | nicht unter 99% |
| Nichtflüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,01% |
| Schwefeltrioxid | nicht mehr als 0,1% |
| Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile) | nicht nachweisbar |
| Selen | nicht mehr als 10 mg/kg; |
c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:
| Aussehen | farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver |
| Gehalt | nicht weniger als 95% K 2 S 2 O 5 und nicht weniger als 54,7% SO 2 |
| Eisen | nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO 2 -Gehalt des Produktes |
| Selen | nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO 2 -Gehalt des Produktes. |
Die Präparate sind vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen und mit sachdienlichen Hinweisen bezüglich der Applikation von Schwefliger Säure bei der Weinbereitung zu versehen. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.
2. L-Ascorbinsäure
L-Ascorbinsäure darf dem Wein bis zu einer Menge von 150 Milligramm pro Liter zugesetzt werden.
| Aussehen | weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver |
| Gehalt | nicht weniger als 99% C 6 H 8 O 6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
| Schmelzintervall Spezifische Drehung bei 25 ºC einer 10%igen (Gewicht/Volumen) | 189 ºC – 193 ºC |
| wässerigen Lösung | +20,5 ºC bis +21,5 ºC |
| Flüchtige Bestandteile | nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator |
| Sulfatierte Asche | nicht mehr als 0,1% |
| pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung | nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8. |
L-Ascorbinsäure ist trocken und luftdicht verschlossen sowie lichtgeschützt aufzubewahren. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise