(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 13 ist die Bundesregierung betraut.
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