Art. 1 § 10a Zielwerte und langfristige Ziele für die Immissionskonzentration von Ozon — Ozongesetz
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation gelten im gesamten Bundesgebiet die Zielwerte gemäß Anlage 2 und die langfristigen Ziele gemäß Anlage 3.
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