BundesrechtBundesgesetzeLFBIS-Gesetz§ 5

§ 5

In Kraft seit 29. Oktober 1980
Up-to-date

Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 folgende Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:

1. Name und Anschrift des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit,

2. Stichtag der Feststellung,

3. Lage des Grundbesitzes,

4. Zurechnung des Steuergegenstandes,

5. Einheitswert,

6. Fläche und Hektarsatz je Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

7. Zuschläge und Abschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955.

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