(1) Durch die Aufnahme von Daten, die gemäß den §§ 10 bis 13 des Mineralölsteuergesetzes 1981, ermittelt wurden, in das LFBIS wird § 2 Abs. 1 Z 19 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, nicht berührt.
(2) Das LFBIS darf auch für Zwecke der Mineralölsteuervergütung benützt werden.
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