Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. § 1b Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
2. § 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
betraut.
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