§ 20 Vollziehung — Landpachtgesetz
Gliederung
ABSCHNITT IV Übergangsregelung für langjährige Landpachtverträge
§ 20 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Keine Ergebnisse gefunden