(1) Alle Eingaben, deren Beilagen, Verhandlungsschriften, Niederschriften, Zeugnisse und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
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