Meldepflichtig im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:
1. jede Tuberkuloseerkrankung gemäß § 1 Abs. 2 und 3;
2. ein Krankheitsverdacht (§ 1 Abs. 4), wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht;
3. jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hatte; Todesfälle sind auch dann zu melden, wenn der Todesfallmeldung bereits eine Erkrankungsmeldung vorausgegangen war;
4. jeder positive Nachweis eines Tuberkuloseerregers.
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