Art. 2 Artikel II – ÜR — Tuberkulosegesetz
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 2 Artikel II – ÜR
Verfahren auf Gewährung von Leistungen der Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz, die am 10. Jänner 1992 anhängig sind, sind, sofern hievon Zeiträume vor dem Ablauf des 10. Jänner 1992 betroffen sind, nach den §§ 37 bis 46 des Tuberkulosegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
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