Art. 2 Artikel II – ÜR — Tuberkulosegesetz
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 2 Artikel II – ÜR
Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes gewährt werden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt um 20 v. H. zu erhöhen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i ASVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) vervielfachten Beträge.
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