BundesrechtBundesgesetzeGeschirrverordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 24. Dezember 1993
Up-to-date

Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,

a) die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der

aa) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,

bb) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder

cc) nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,

an die betreffende Säure abgibt,

b) deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 893/1993)

d) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.

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