(1) Auf die im § 3 genannten und die gemäß § 5 in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II, Nr. 316/1934, über die Wasserwerksgenossenschaften soweit Anwendung, als nicht das vorliegende Gesetz besondere Bestimmungen über diese Wasserwerksgenossenschaften enthält.
(2) Den einzelnen Wasserwerksgenossenschaften gehören als Mitglieder die in der betreffenden Teilstrecke (§ 3) jeweils Nutzungsberechtigten, der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal überdies noch die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg als Mitglieder an.
(3) Nutzungsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 sind die Inhaber von Wasserrechten zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers oder zu einer Wasserentnahme von wenigsten ½ l/sek. und die Eigentümer von Teichanlagen.
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