(1) Mit 1. Mai 1938 erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal das Eigentum an den im Anhang B , die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm das Eigentum an den im Anhang C verzeichneten Liegenschaften und Wasseranlagen.
(2) Die Finanzprokuratur hat die erforderlichen Eintragungen in das öffentliche Buch zu veranlassen; der Beibringung einer Urkunde darf es hiebei nicht.
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