§ 22 Zuständigkeit. — Salzburger Almkanal
(1) Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde I. Instanz.
(2) Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.