BundesrechtBundesgesetzeSalzburger Almkanal§ 22

§ 22Zuständigkeit.

In Kraft seit 20. Dezember 1937
Up-to-date

(1) Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde I. Instanz.

(2) Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.

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