(1) Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde I. Instanz.
(2) Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.
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