(1) Die Satzungen der Wasserwerksgenossenschaften müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und des § 64 Wasserrechtsgesetz entsprechen.
(2) Änderungen der Satzungen können von der Genossenschaftsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.
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