(1) Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal muß eine Genossenschaftsversammlung, einen Ausschuß und einen Obmann (Stellvertreter) besitzen; bei der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm kann an die Stelle des Ausschusses und des Obmannes ein Geschäftsführer (§ 65 Wasserrechtsgesetz) treten.
(2) In den Genossenschaftsversammlungen ist das Stimmrecht entsprechend dem Beitragsverhältnis (§ 12) auszuüben.
(3) Im Ausschuß der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal müssen die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadt Salzburg mindestens je einen Vertreter erhalten.
(4) Die im § 3 genannten und die gemäß § 5 künftig errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben ein genaues Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder mit Angabe der Stimmenzahl und des zu leistenden Beitrages anzulegen. Alle Träger der Erhaltung sind verpflichtet, die an ihren Gerinnen geübten Nebennutzungen (§ 14) mit Angabe der tarifmäßigen Gebühr zusammenzustellen. Diese Übersichten sind fortlaufend zu berichtigen und von drei zu drei Jahren der Wasserrechtsbehörde abschriftlich bekanntzugeben.
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