(1) Für die Verteilung der gegenwärtig zulässigen Höchstentnahme von 5,500 m 3 /sek. aus dem Niederalmfluß beim Wehr im Hangenden Stein wird folgender Maßstab, als derzeit zu Recht bestehend, kundgemacht:
Es erhalten:
a) der Köckablaß 0,300 m 3 /sek. ,
b) der Stiftsarm 1,252 m 3 /sek. ,
c) der Nonntalarm (aus dem Stiftsarm 0,360 m 3 /sek. ,
d) der Neutorarm 1,378 m 3 /sek. ,
e) der Müllnerarm den verbleibenden Rest zuzüglich der Wassermenge, die über die Weiher von Leopoldskron, St. Peter und Villa Berta zugeleitet wird,
f) der Kreuzbrücklbach (aus dem Müllnerarm) 0,420 m 3 /sek. ,
g) der Ganshofbach (aus dem Müllnerarm) 0,101 m 3 /sek.
(2) Eine zeichnerische Darstellung der Wasserverteilung unter Berücksichtigung auch kleinerer Wasserabgaben ist als Anhang A angeschlossen.
(3) In der Zeit zwischen dem 1. Dezember und 1. März erhält der Kreuzbrücklbach nur jene Menge, die über 5,080 m 3 /sek. dem Almhauptkanal zugebracht wird.
(4) Sinkt die dem Almhauptkanal zugebrachte Wassermenge unter das erforderliche Maß von 5,500 m 3 /sek. , beziehungsweise zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März unter 5,080 m 3 /sek. , so ist die dem Nonntalarme gebührende Wassermenge unverkürzt zu belassen, während im übrigen die Wasserverteilung verhältnismäßig zu verringern ist.
(5) Jede Änderung des Verteilungsmaßstabes bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, tritt aber frühestens mit einer diesbezüglichen Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
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