(1) Die Träger der Erhaltung sind berechtigt, für Nutzwasserentnahmen unter ½ l/sek. für die Einleitung von Abwässern und für Vorrichtungen zum Wäscheschwemmen sowie für allfällige sonstige, nicht unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen Gebühren nach einem festen Tarif einzuheben.
(2) In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach § 4, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.
(3) Die Tarife nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde und sind längstens alle zehn Jahre neu aufzustellen.
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