(1) Die Träger der Erhaltung und die einzelnen Nutzungsberechtigten sind – unbeschadet der weitergehenden Bestimmungen des § 58 Wasserrechtsgesetz – verpflichtet, die Benutzung des Almkanals oder seiner Teilstücke zur Spülung von Kanalisationsanlagen, zum Feuerlöschen und für sonstige öffentliche Zwecke insoweit unentgeltlich zu dulden, als eine solche Benutzung behördlich bewilligt oder an sich zulässig ist und hiedurch die bestehenden Wasserrechte nicht beeinträchtigt noch die vorhandenen Anlagen beschädigt oder gefährdet werden.
(2) Die gleiche Verpflichtung gilt für eine Benützung zum Zwecke der Schneeabräumung, soferne die Einbringung nur in den Mündungsstrecken, das heißt unterhalb des letzten Triebwerkes, erfolgt. Die Einbringung von Kehricht ist unzulässig.
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