Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, B. G. Bl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten in Kraft.
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