BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Wasserbautengesetz.§ 9

§ 9§ 9.

In Kraft seit 30. Oktober 1923
Up-to-date

Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.

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