Zur regelmäßigen Verwendung im Veterinärdienste werden bei den politischen Landesbehörden nach Maßgabe des Bedarfes Veterinärinspectoren in der VIII. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche den Fachreferenten (§. 7) insbesondere in Bezug auf die persönliche Überwachung der veterinären Verhältnisse des Verwaltungsgebietes durch Vornahme der periodischen oder fallweise erforderlichen Dienstreisen zu vertreten berufen sind.
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