Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der X. und Bezirksoberthierärzte in der IX. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die X. und zwei Fünftheile in die IX. Rangsclasse einzureihen sind.
Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.
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