Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden Monates.
Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, welche sich auf die Bestellung und das Dienstverhältnis der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte beziehen, sowie §. 2 des Gesetzes vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, außer Kraft.
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