§ 18 Verweisungen — Bundesarchivgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 18 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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