§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen — Bundesarchivgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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