§ 15 Abgrenzung zu sonstigen Bundesgesetzen — Bundesarchivgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15 Abgrenzung zu sonstigen Bundesgesetzen
Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz.
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