(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 5 Abs. 7 die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.
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