BundesrechtBundesgesetzeÖsterreich Institut-Gesetz§ 9

§ 9

In Kraft seit 18. April 1996
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

4. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich,

5. hinsichtlich des § 3 Z 3 der jeweils zuständige Bundesminister,

6. im übrigen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

betraut.

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