Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise