(1) Das ausschließliche Recht auf die Verwendung der Embleme und Bezeichnungen (Schutzrecht) im Sinne des § 1 steht den nachgenannten Organisationen zu:
1. dem Internationalen Olympischen Comite;
2. dem Österreichischen Olympischen Comite;
3. juristischen Personen und Personenvereinigungen, an denen das Internationale Olympische Comite oder das Österreichische Olympische Comite maßgebend, das heißt mit mehr als 50%, beteiligt sind;
4. dem Verein zur Förderung des Olympischen Gedankens.
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