BundesrechtBundesgesetze2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz§ 9

§ 9

In Kraft seit 05. August 1995
Up-to-date

(1) Die nach diesem Bundesgesetz unmittelbar erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Konsulargebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von der Schenkungssteuer befreit.

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