(1) Die nach diesem Bundesgesetz unmittelbar erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Konsulargebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von der Schenkungssteuer befreit.
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