§ 15a Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche — Schulzeitgesetz 1985
Gliederung
ABSCHNITT III Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen
§ 15a Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.
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