Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4, 5, 6 und 12 Abs. 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels I Z 3, 5, 6 und 17 geltenden Fassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 weiterhin.
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