Art. 2 § 23 Strafbestimmungen — Schülerbeihilfengesetz 1983
Gliederung
ARTIKEL II Schülerbeihilfen
Art. 2 § 23 Strafbestimmungen
Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.
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