(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
a) finanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise