Den Personen, die als Mitglieder der gemäß § 38 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 5 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, einzurichtenden Zertifizierungskommission tätig werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Zertifizierungskommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage III.
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