I. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber: | Euro |
1. Senatsvorsitz | 7,7 | |
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ) | 1,3 | |
II. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber: | |
1. Senatsvorsitz | 10,3 | |
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ | 1,9 | |
III. | Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber: | |
1. Senatsvorsitz | 30,8 | |
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ | 11,0 | |
IV. | Reisegebühren Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort. | |
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