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Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

In Kraft seit 01. September 1975
Up-to-date

ABSCHNITT I

§ 1 Private höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, private Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und private Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal

Die Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 gelten für die privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die privaten Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und die privaten Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal mit folgender Abweichung:

(Zu § 23 Privatschulgesetz) Zuständige Schulbehörde ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst. Alle nach Abschnitt I des vorliegenden Bundesgesetzes in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen sind beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzubringen.

§ 2

(Anm.: betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

ABSCHNITT II

§ 3 Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen A. Subventionierung von konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Geltungsbereich

(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 fallen, Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Schulen sind die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

§ 4 Ausmaß der Subventionen

(1) Als Subventionen sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen (§ 3) jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag der gemäß § 3 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen festzustellen.

(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu melden.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.

(5) Wenn für eine konfessionelle Schule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres bzw. des Teiles des Schuljahres.

§ 5 Art der Subventionierung

(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durch Zuweisung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern oder land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subvention zu gewähren. Die Kosten dieser Subventionen sind vom Bund zu tragen.

(2) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, so ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Landesvertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.

(4) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 4 Abs. 5 gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 2 und 3 bezahlt worden wäre.

§ 6 Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen

(1) Den unter § 3 fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.

(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen als untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.

B. Subventionierung sonstiger privater land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen Voraussetzungen

§ 7

(1) Für private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 und 3 fallen, kann der Bund als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

(2) Die Subventionierung kann bestehen

a) in der Form von Geldleistungen an den Privatschulerhalter oder

b) sofern das Land der Privatschule land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer zur Verfügung stellt, in der Form von Geldleistungen an das Land höchstens im Ausmaß der Leistungen des Bundes, die der Bund für derartige Lehrer leisten würde, wenn die Schule eine öffentliche Schule wäre.

ABSCHNITT III

§ 8

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

§ 9

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.