BundesrechtBundesgesetzeLand- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich

Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich

In Kraft seit 13. Juni 1975
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Für die Gesetzgebung der Länder in den Angelegenheiten der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die an der Vollziehung der Länder auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens mitwirken (land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte), werden gemäß Art. 14a Abs. 4 lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:

Art. 1 § 1

Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze bei jedem Amt der Landesregierung für die in die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens ein Beirat einzurichten.

Art. 1 § 2

Der Beirat ist in den durch Landesgesetz zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung des Landes auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens zu hören.

Art. 1 § 3

(1) Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze:

1. Vorsitzender ist das Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen.

2. Von den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates sind zu entsenden:

a) ein Viertel von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag;

b) die Hälfte von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Das Zahlenverhältnis der von den Dienstgebern und Dienstnehmern zu entsendenden Mitglieder hat dem zahlenmäßigen Stärkeverhältnis der beiden Berufsgruppen zueinander mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Vertretung der Dienstnehmer jedenfalls zur Entsendung eines Vertreters berechtigt ist;

c) ein Viertel von Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Lande, die in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.

3. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften berechtigt, in den Beirat Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden. Die Zahl dieser Mitglieder ist durch Landesgesetz festzulegen.

(2) Besteht in einem Land keine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entsendung von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.

Art. 1 § 4

Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von drei Jahren nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Artikel II

Art. 2 § 5

Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.