(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
c) Gelddarlehen.
(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
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