(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende griechisch-orientalische Metropolis von Austria mit dem Sitz in Wien, welche nach griechisch-orientalischem kanonischem Recht dem ökumenischen Patriarchen unmittelbar untersteht, genießt als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(2) Die geistliche Jurisdiktion der Metropolis von Austria wird durch die kirchlichen Vorschriften der griechisch-orientalischen Kirche geregelt und bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.
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