BundesrechtBundesgesetzeÄußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich§ 5

§ 5

In Kraft seit 15. Juli 1967
Up-to-date

Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (§ 6) unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

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