BundesrechtBundesgesetzeÄußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich§ 3d

§ 3d

In Kraft seit 30. Juli 2011
Up-to-date

(1) Innerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.

(2) Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.

(3) Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.

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