(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn
1. in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
2. der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
3. von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.
(2) Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
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